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ArbG Berlin - Beschluss vom 24.07.2017 - 38 Ca 7243/17
Titel/Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit, Arbeitsgericht, LKW-Fahrer, Kraftfahrer, Wohnort, gewöhnlicher Arbeitsort, Abreiseort
Normen:
§ 21 ZPO, § 29 ZPO, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts eines Kraftfahrers wird nicht durch den Abreiseort, bzw. Wohnort begründet (an welchem der LKW geparkt wurde). Sofern dort keine arbeitsvertraglich relevanten Pflichten ausgeübt werden, handelt es sich nicht um den Arbeitsort iSd. § 48 Abs 1a, S. 2 ArbGG
(Leitsatz des Redakteurs)
Das Urteil im Vollstext finden Sie unter diesem Link: ArbG Berlin - Beschluss vom 24.07.2017 - 38 Ca 7243/17
Amtsgericht Wedding - Urteil vom 06.10.2015 - 7 C 237/14
Titel/Schlagworte:
Wohnraummiete, unwirksame Staffelmiete, Kündigungsausschluss, Rückforderung, unbedingter Klageauftrag
Normen:
§ 557a BGB, § 812 BGB, § 19 RVG, Nr. 2300 VV RVG
1. Keine Rückabwicklung gezahlter Mieten trotz unwirksamer Staffelmieterhöhungsvereinbarung wegen konkludenter Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete.
2. Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei unbedingtem Klageauftrag.
(Leitsätze des Redakteurs)
Das Urteil im Volltext finden Sie hier: Amtsgericht Wedding - Urteil vom 06.10.2015 - 7 C 237/14
Zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten im Umfang von 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von 14,7 Wochen jährlich können eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen
Gericht: | LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer |
Entscheidungsdatum: | 27.08.2014 |
Aktenzeichen: |
15 Sa 825/13 |
Urlaubsgewährung - Verfall - Schadensersatz - Urlaubsabgeltung
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen. Dies ergibt sich daraus, das der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz
der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat.
2. Folgt man der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet ist und mit Fristablauf verfällt, haben Beschäftigte nach § 280 Abs. 1
und 3, § 283 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht rechtzeitig erfüllt, es sei denn, der
Arbeitgeber hat die Nichterfüllung nicht zu vertreten. Darauf, ob sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruchs im Verzug befindet, kommt es nicht an.
3. Kann der Urlaubsersatzanspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisiert werden, ist er nach § 251 Abs. 1 BGB abzugelten.
Gericht: | LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer |
Entscheidungsdatum: | 12.06.2014 |
Aktenzeichen: | 21 Sa 221/14 |
Annahmeverzug - tatsächliches Angebot - Arbeitgeber - auswärtige Betriebsstätte
1. Ein Arbeitnehmer, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit unentschuldigt gefehlt hatte, kann den Arbeitgeber dadurch in Annahmeverzug versetzen, dass er ihn schriftlich davon in Kenntnis setzt, zur
Arbeitsaufnahme an seiner Arbeitsstelle erschienen zu sein, dort aber keinen vertretungsberechtigten Mitarbeiter angetroffen zu haben, und das er deshalb um Mitteilung bitte, ihm mitzuteilen, wann er
wieder zur Arbeit erscheinen solle.
2. Eine Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit an einer auswärtigen Betriebsstätte aufzunehmen, stellt eine mit Treu und Glauben unvereinbare Schikane dar, wenn dort überhaupt kein Bedarf an einer
Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht.
Gericht: | LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer |
Entscheidungsdatum: | 31.05.2013 |
Aktenzeichen: |
6 Sa 373/13 |
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