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ArbG Berlin - Beschluss vom 24.07.2017 - 38 Ca 7243/17

 

Titel/Schlagworte:

Örtliche Zuständigkeit, Arbeitsgericht, LKW-Fahrer, Kraftfahrer, Wohnort, gewöhnlicher Arbeitsort, Abreiseort

 

Normen:

§ 21 ZPO, § 29 ZPO, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG

 

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts eines Kraftfahrers wird nicht durch den Abreiseort, bzw. Wohnort begründet (an welchem der LKW geparkt wurde). Sofern dort keine arbeitsvertraglich relevanten Pflichten ausgeübt werden, handelt es sich nicht um den Arbeitsort iSd. § 48 Abs 1a, S. 2 ArbGG

(Leitsatz des Redakteurs)

 

Das Urteil im Vollstext finden Sie unter diesem Link: ArbG Berlin - Beschluss vom 24.07.2017 - 38 Ca 7243/17

Amtsgericht Wedding - Urteil vom 06.10.2015 - 7 C 237/14

 

Titel/Schlagworte:

Wohnraummiete, unwirksame Staffelmiete, Kündigungsausschluss, Rückforderung, unbedingter Klageauftrag

 

Normen:

§ 557a BGB, § 812 BGB, § 19 RVG, Nr. 2300 VV RVG

 

1. Keine Rückabwicklung gezahlter Mieten trotz unwirksamer Staffelmieterhöhungsvereinbarung wegen konkludenter Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete.

 

2. Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei unbedingtem Klageauftrag.

(Leitsätze des Redakteurs)

 

Das Urteil im Volltext finden Sie hier: Amtsgericht Wedding - Urteil vom 06.10.2015 - 7 C 237/14

 

Keine fristlose krankheitsbedingte Kündigung bei (nur)17 Wochen Kurzerkrankungen im Jahr!

Kündigung - krankheitsbedingt - fristlos - häufige Kurzerkrankungen

 

Leitsatz

 

Zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten im Umfang von 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von 14,7 Wochen jährlich können eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen

 

Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer
Entscheidungsdatum: 27.08.2014
Aktenzeichen:

15 Sa 825/13

 

Quelle: LArbG Berlin 

Arbeitgeber muss Urlaub von sich aus gewähren sonst besteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers!

Urlaubsgewährung - Verfall - Schadensersatz - Urlaubsabgeltung

Leitsatz

 

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen. Dies ergibt sich daraus, das der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat.

2. Folgt man der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet ist und mit Fristablauf verfällt, haben Beschäftigte nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht rechtzeitig erfüllt, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Nichterfüllung nicht zu vertreten. Darauf, ob sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruchs im Verzug befindet, kommt es nicht an.

3. Kann der Urlaubsersatzanspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisiert werden, ist er nach § 251 Abs. 1 BGB abzugelten.

 

Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer
Entscheidungsdatum: 12.06.2014
Aktenzeichen: 21 Sa 221/14

 

Quelle: LArbG Berlin

Lohn ohne Arbeit - Annahmeverzug des Arbeitgebers

Annahmeverzug - tatsächliches Angebot - Arbeitgeber - auswärtige Betriebsstätte

Leitsatz

 

1. Ein Arbeitnehmer, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit unentschuldigt gefehlt hatte, kann den Arbeitgeber dadurch in Annahmeverzug versetzen, dass er ihn schriftlich davon in Kenntnis setzt, zur Arbeitsaufnahme an seiner Arbeitsstelle erschienen zu sein, dort aber keinen vertretungsberechtigten Mitarbeiter angetroffen zu haben, und das er deshalb um Mitteilung bitte, ihm mitzuteilen, wann er wieder zur Arbeit erscheinen solle.

2. Eine Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit an einer auswärtigen Betriebsstätte aufzunehmen, stellt eine mit Treu und Glauben unvereinbare Schikane dar, wenn dort überhaupt kein Bedarf an einer Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht.

 

Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer
Entscheidungsdatum: 31.05.2013
Aktenzeichen:

6 Sa 373/13

 

Quelle: LArbG: Berlin

-Stromabrechnungen der Almado-Energy GmbH - Inkasso

Uns erreichen Berichte, über Probleme mit der Abrechnung des Stromlieferanten Almado-Energy GmbH.

 

Allgemein gilt:

 

Sie können fehlerhaft berechneten Abrechnungen widersprechen. Energielieferanten sind verpflichtet, Ihnen innerhalb von 4 Wochen eine Antwort mit Begründung zu geben.

 

Inkassogebühren, welche auf einer unbegründeten Grundforderung beruhen, müssen Sie natürlich nicht zahlen.

 

Nach dem EnWG steht Ihnen u.U. ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn ein Versorger Sie nicht ordnungsgemäß über Preiserhöhungen informiert hat.

 

Sollten Sie ähnliche Probleme mit diesem oder anderen Stromversorgern haben, beraten wir Sie gerne. Wir können helfen.

 

Ob Sie uns beauftragen möchten, entscheiden Sie nach einem kostenlosen Vorgespräch.

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Telefon:+49 (0) 30 47488806

 

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